Wie werde ich Stifter/Stifterin?

Wie kann ich die Stiftung unterstützen?

Zukunft für alle. Die Lichtbrücke setzt sich für eine menschenwürdige Entwicklung ein.

Es gibt verschiedene Wege, mit der Stiftung Lichtbrücke für soziale Entwicklung und Frieden den in Armut lebenden und notleidenden Menschen in Bangladesch eine Zukunft zu schenken:

  • Spenden kommen umgehend und vollständig dem Zweck der Stiftung zu Gute.

  • Zustiftungen erhöhen das Stiftungsvermögen. Durch die Erträge dieses Vermögens ist die Arbeit der Lichtbrücke langfristig gesichert.

  • Mit einem Stiftungsdarlehen stellen Sie der Stiftung Lichtbrücke einen Betrag als Darlehen zur Verfügung. Das Kapital wird mündelsicher angelegt und eine Bankbürgschaft ausgestellt. Die Zinserträge fließen der Stiftung zu.

  • Zuwendungen an die Stiftung Lichtbrücke können auch in einem Testament oder Erbvertrag verfügt werden.

Was sind meine Vorteile? Warum soll ich Stifter werden?

Von Ihrer Zuwendung zur Stiftung Lichtbrücke profitieren ärmste Menschen in Bangladesch. Aber auch Sie profitieren durch eine Minderung Ihrer Steuerlast. Wer für einen guten Zweck spendet, wird mit steuerlichen Vorteilen belohnt. 2007 beschlossen Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifterinnen und Stifter erheblich verbessert. Folgende Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an Stiftungen sind möglich:

  • Einmalige Spenden können pro Jahr bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Darüber hinaus gehende Beträge können unbefristet auf den nachfolgenden Veranlagungszeitraum vorgetragen werden. Firmen hingegen, können 0,4 % der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter steuermindernd als allgemeiner Spendenabzug geltend machen.

  • Zustiftungen können bis zu 1 Millionen Euro als Sonderausgaben in voller Höhe geltend gemacht werden (Ehepaare zwei Millionen). Auf Wunsch ist eine Verteilung der Sonderausgaben auf bis zu 10 Jahren möglich. Diese Vergünstigung kann allerdings nur einmal innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch genommen werden.

  • Als Geber eines Stiftungsdarlehens bleiben Sie Eigentümer des hingegebenen Vermögens. Lediglich die Zinsen fließen der Stiftung ohne Einbehalt der Abgeltungssteuer zu.

  • Auch testamentarische Zuwendungen honorieren die Steuerbehörden: Auf ein Erbe oder Vermächtnis, das zugunsten der Stiftung Lichtbrücke festgelegt wird, entfallen keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern. Ihre Zustiftung als letzter Wille geht somit ungeschmälert in voller Höhe in das Stiftungskapital.

Noch Fragen?

Zur individuellen Betrachtung wird eine persönliche Steuerberatung dringend empfohlen. Bitte befragen Sie hierzu Ihren Steuerberater. Für Auskünfte steht Ihnen auch gern Herr Michael Voss (Steuerberater und Kuratoriumsmitglied) zur Verfügung.

Telefon: 02263 – 92810